Mit der neuen BEG-EM muss zum Zeitpunkt der Antragstellung schon ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen. Dieser Vertrag muss eine auflösende oder aufschiebende Bedingung enthalten.
Liebe Leserinnen und Leser,
heute möchte ich mit euch über eine wichtige Neuerung im Bereich der staatlichen Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen sprechen: die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude – Energieeffiziente Maßnahmen (BEG-EM). Mit der BEG-EM müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen. Dieser Vertrag muss eine auflösende oder aufschiebende Bedingung enthalten.
Diese Anforderung ist entscheidend, um sicherzustellen, dass die Fördermittel gezielt und effizient eingesetzt werden. Durch den Nachweis eines konkreten Lieferungs- oder Leistungsvertrags wird sichergestellt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden und den gewünschten Effekt auf die Energieeffizienz haben.
Die Einbeziehung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung in den Vertrag bietet zusätzliche Sicherheit für alle Beteiligten. Sie ermöglicht es, dass die Fördermittel nur dann ausgezahlt werden, wenn die vereinbarten Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden und die gewünschten Ergebnisse erzielt werden. Dadurch wird die Wirksamkeit der Förderung gesteigert und Missbrauch verhindert.
Es ist wichtig, dass alle Antragsteller sich dieser Anforderung bewusst sind und entsprechende Verträge rechtzeitig abschließen, um von der BEG-EM profitieren zu können. Nur so können wir gemeinsam einen Beitrag zum Klimaschutz leisten und unsere Gebäude energieeffizienter gestalten.
Was bedeutet dies für mich in Kurzform?
Aufschiebende Bedingung:
Dieser Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag bewilligt und die Förderung mit [einem Zuwendungsbescheid / einer Finanzierungszusage] gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.
Auflösende Bedingung:
Dieser Kaufvertrag/Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung, sobald und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag zur Förderung (Bezeichnung Einzelmaßnahme/ eines Sanierungsvorhabens) nicht bewilligt, sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.
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